Das Internet ist in vielen Dingen eine rasche Hilfe. So auch bei der Erstellung von Rechnungen. Hier finden Sie zum Beispiel verschiedene Vordrucke, wie eine perfekte Rechnung auszusehen hat. Doch übernehmen Sie nicht blind alle Angaben.

Eine Kleinstbetragrechnung kann das Lektorat bei einer Leistung unter 150 Euro ausstellen. Bei einer derartigen Rechnung kann der Freiberufler auf einige Angaben verzichten.
www.erfolg-als-freiberufler.de/Kleinstbetrag-Rechnung-Freiberufler.php
Bei der Kleinstbetrag-Rechnung müssen Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen auch getrennt aufgeführt werden. Auf der Rechnung muss die vollständige Adresse des Lektors genannt werden.
www.jürgen-busch.de/2010/11/15/kleinstbetrag-rechnung-des-freiberuflers/
Die Rechnung des Selbstständigen muss vom Inhalt und der Form einige bestimmte gesetzliche Vorgaben enthalten. So muss die Rechnung stets im Original versandt werden.
www.erfolg-als-selbststaendiger.de/Rechnung-Selbststaendige.php
Haben Sie als Lektor von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht, so dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Tun Sie das doch, so müssen Sie den Betrag an das Finanzamt abführen. Die Regelungen diesbezüglich sind sehr streng und das Finanzamt achtet nicht nur am Jahresende bei der Steuererklärung darauf, sondern vor allem bei einer Betriebsprüfung, die alle paar Jahre stattfinden kann. Nehmen Sie es daher mit der Rechnung lieber ein wenig genauer und vertrauen Sie nicht blind auf irgendwelche Vordrucke.
Viele Vordrucke von Rechnungen enthalten im besten Fall unnötige Angaben, die Sie zum Beispiel bei einer Rechnung unter 150 Euro gar nicht machen müssen. Im schlimmsten Fall fehlen Angaben oder sind sogar gänzlich falsch, so dass die Rechnung nicht als solche anerkannt werden muss. Das gilt zum Beispiel für die Angaben zur Umsatzsteuer.
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